General terms and conditions

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Keller Transporte GmbH & Co. KG | Neumühle 6 | 97727 Fuchsstadt

I. – Allgemeines - Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend „AGB“, gelten für alle Geschäfte und auszuführenden Aufträge zwischen der Keller Transporte GmbH & Co. KG (im Folgenden: Keller) und Verbrauchern gem. § 13 BGB (im Folgenden: Auftraggeber), welche die Erbringung von Transporten durch Keller zum Inhalt haben.

Dies umfasst auch nachträgliche Auftragsänderungen sowie entsprechende Angebote.

Gegenüber Unternehmern gem. § 14 BGB arbeitet Keller ungeachtet Ziff. 2.3.5 ADSp 2017 ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017). Hinweis: Die ADSp 2017 weichen in Ziffer 23 hinsichtlich des Haftungshöchstbetrages für Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die Haftung bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf 2 SZR/kg und im Übrigen die Regelhaftung von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Millionen Euro je Schadenfall sowie 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, mindestens aber 2 SZR/kg, beschränken.

Die vorliegenden Bedingungen gelten auch dann, wenn Keller in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.

Abweichenden Bedingungen von Vertragspartnern, gleich ob Verbraucher oder Unternehmer, wird ausdrücklich widersprochen.

Diese AGB und die ADSp 2017 sind auf der Website von Keller erhältlich. Auf Anfrage sendet Keller Ihnen diese auch gerne zu.

II. Vertragsverhältnis

1. Verträge über den Transport von Booten und Yachten kommen zustande, wenn sie schriftlich abgeschlossen werden oder Keller mündliche Absprachen schriftlich bestätigt. Ein Vertrag entsteht auch, wenn der Auftraggeber nach Erhalt eines Angebots von Keller dieses per E-Mail annimmt.

2. Die Angebote von Keller enthalten grundsätzlich den Gesamtpreis für vorhersehbare Mautgebühren, Transportbegleitungen, Überbreitengenehmigungen, CMR-Versicherung und alle Preise für Personal, Fahrzeuge und Ausrüstung. An ein Angebot hält sich Keller für vier Wochen lang gebunden, gerechnet ab Angebotsdatum.

3. Beförderungsverträge, deren Durchführung der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen, insbesondere gemäß §§ 29 Abs. 3 und 46 StVO in Verbindung mit §§ 18 Abs. 1 Satz 2, 22 Abs. 2 bis 4 StVO sowie 70 StVZO und gem. § 8 FStrG sowie Art. 18 BayStrWG i.V.m. Art. 21 BayStrWG, werden unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der Erlaubnis oder Genehmigung geschlossen. Diese Erlaubnisse oder Genehmigungen werden vorbehaltlich individuell vereinbarter Absprachen mit dem Auftraggeber durch Keller beantragt.

Gebühren und Kosten, die durch behördliche Aufwendungen oder behördliche Auflagen sowie sonstige behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen wie Streckenprotokolle, zusätzliche Begleitfahrzeuge, Polizeibegleitung oder Sonderleistungen, wie Baustellenräumung oder Prüfungen von Bahnanlagen, bedingt sind, sowie Polizeigebühren trägt der Auftraggeber.

Diese Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt und sind im Angebot nicht enthalten. Ferner wird darauf hingewiesen, dass Fahrstreckenänderungen durch die zuständigen Verkehrsbehörden z.B. wegen neu errichteter Baustellen angeordnet werden können und hierdurch weitere Kosten entstehen können. Ein gesonderter Hinweis hierauf findet sich im Übrigen in den Angeboten (Kostenvoranschlag) sowie auf der Rechnung.

4. In einzelnen Fällen und meist bei größeren Abmessungen kann es vorkommen, dass die Genehmigungsbehörden Polizeibegleitung, BF4 Fahrzeuge und/oder Baustellenräumungen anordnen.

Diese Kosten sind nicht im Voraus kalkulierbar, da die Abrechnungssätze in jedem Bundesland und bei jeder Behörde verschieden sind. Welche Maßnahmen im Einzelfall zu treffen sind, erfährt Keller erst mit Erhalt der Genehmigungen. Die möglichen Zusatzkosten müssen im Nachgang des Transportes von Keller als Aufwendungen für das Beförderungsgut verrechnet werden. Der Auftraggeber erklärt sich im Voraus mit der Höhe der in Rechnung zu stellenden Kosten diesbezüglich einverstanden.

5. Kommt es aufgrund der Genehmigungen oder Erlaubnissen gemäß II. 3. und 4. oder aufgrund von Straßensperrungen oder höherer Gewalt zu Verzögerungen außerhalb des Verantwortungsbereichs von Keller hat Keller hierfür nicht einzustehen und übernimmt keine Gewähr.

6. Eine Verschiebung des ursprünglich avisierten Transporttermins durch den Auftraggeber ist nur nach Rücksprache und schriftlicher Einwilligung von Keller möglich.

III. Rechte und Pflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber ist nach Abschluss des Beförderungsvertrags verpflichtet, die vereinbarten Frachtkosten zu zahlen. Die Zahlung hat vor Transportbeginn innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang auf eines der Konten von Keller zu erfolgen. Ein Zahlungsaufschub ist nicht möglich.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Beförderungsgut in einem für die Durchführung des Transports bereiten und geeigneten Zustand zur Übernahme durch Keller bereitzustellen.

Der Auftraggeber hat insbesondere dafür zu sorgen, dass

a) das Beförderungsgut nicht durch seine äußere Gestaltung gegen ein gesetzliches Gebot verstößt;

b) das Beförderungsgut keine lebenden Tiere, Tierkadaver oder Teile derselben enthält; ausgenommen sind wirbellose Tiere, die zufällig im Beförderungsgut verbleiben;

c) das Beförderungsgut keine Stoffe beinhaltet, deren Beförderung gefahrgutrechtlichen Vorschriften unterliegt, insbesondere Diesel oder Benzin sowie Lacke und ätzende Substanzen, ausgenommen sind übliche Restbestände im Kraftstofftank von Booten/Yachten;

d) die Bootsplane bzw. die Persenning vor dem Transport demontiert worden ist und

e) das Beförderungsgut keine Wertsachen enthält wie Geld, Schmuck, Edelmetalle, Scheck- oder Kreditkarten, gültige Telefonkarten oder andere Zahlungsmittel oder Wertpapiere.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Beförderungsgut an einer geeigneten Stelle zur Übernahme bereitzustellen, an der Zufahrtsweg und Bodenbeschaffenheit die Übernahme ohne technische Schwierigkeiten ermöglicht. Das gilt insbesondere, wenn die Beschaffenheit des Beförderungsguts den Einsatz eines Krans zum Beladen erfordert. Er ist ferner verpflichtet, einen Empfangsort zu benennen, an dem Zufahrtsweg und Bodenbeschaffenheit die Aushändigung des Beförderungsguts ohne technische Schwierigkeiten ermöglicht.

4. Der Auftraggeber hat Keller die für die Auswahl des Fahrzeugs maßgeblichen Angaben über das Beförderungsgut unverzüglich nach Vertragsschluss gem. II. 1. bekannt zu geben. Bekanntzugeben sind insbesondere die Maße des Beförderungsguts (Länge, Breite, Höhe, Mastlänge) und das Gewicht, außerdem besondere Eigenschaften, wie die Kielform, der Schwerpunkt und das Material, aus dem das Beförderungsgut besteht, sowie die Anschlagpunkte für den Fall von Kranarbeiten.

5. Der Auftraggeber hat das Beförderungsgut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

6. Soweit im Vertrag nicht die Beschaffung von Genehmigungen durch die Keller vereinbart wird, ist der Auftraggeber verpflichtet, für den Transport erforderliche behördliche Erlaubnisse und Genehmigungen einzuholen. Bei grenzüberschreitendem Verkehr ist er verpflichtet, gegebenenfalls benötigte Zollpapiere dem zuständigen Zollamt am Empfangsort zuzuleiten und für die Abwicklung der Zollangelegenheiten zu sorgen. Er ist ferner verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Beförderungsgut beim Eintreffen am Empfangsort von dem vom Auftraggeber bestimmten Empfänger entgegengenommen wird.

7. Besondere Wünsche für den Transport können jederzeit gegenüber Keller geäußert und im weiteren Verlauf abgestimmt werden. Weisungen des Auftraggebers, mit dem Beförderungsgut in besonderer Weise zu verfahren, sind nicht verbindlich vorbehaltlich der §§ 418, 419 HGB. Dies gilt auch für nachträgliche Weisungen.

8. Das Beförderungsgut wird grundsätzlich unverpackt, also ohne Bootsplane oder Persenning, transportiert.

Soll auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers die Bootsplane und/oder die Persenning bei dem Transport beibehalten werden, so hat der Auftraggeber dies Keller schriftlich mitzuteilen.

Sofern ein Boot oder eine Yacht für den Transport im verpackten Zustand (Bootsplane und/oder Persenning) befördert werden soll, ist der Auftraggeber zur Erstellung einer mangelfreien Verpackung verpflichtet. Keller ist berechtigt, Extra-Kosten für den Transport von Booten/Yachten mit Bootsplane/Persenning zu fordern. Für Schäden, die durch eine mangelhafte Verpackung am Gut oder an Fahrzeugen und der Ausrüstung von Keller entstehen, hat der Auftraggeber einzustehen.

9. Bei einer Verschiebung des ursprünglich avisierten Transporttermins durch den Auftraggeber im Sinne der II. 5. Sind die bis dahin entstandenen vergeblichen Aufwendungen von Keller zu ersetzen.

IV. Haftung des Auftraggebers

Der Auftraggeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.

Insbesondere haftet er für Schäden und Aufwendungen von Keller, die verursacht werden durch

1. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,

2. Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben,

3. Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder

4. Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs. 1 genannten Urkunden oder Auskünfte.

V. Rechte und Pflichten von Keller

1. Keller ist nach Abschluss des Beförderungsvertrags verpflichtet, das Beförderungsgut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger auszuliefern.

2. Keller verpflichtet sich die ihm erteilten Aufträge mit allen ihm dafür zur Verfügung stehenden

Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen.

3. Zur Versicherung des Gutes ist Keller nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt; die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung anzusehen.

4. Befindet sich das Beförderungsgut nicht in einem für die Durchführung des Transports bereiten und geeigneten Zustand im Sinne von III. 2 so kann Keller dem Auftraggeber eine Frist zur Abhilfe von 8 Stunden setzen. Verstreicht diese Frist fruchtlos, so darf Keller das Beförderungsgut gegen Kostenübernahme in einen für die Durchführung des Transports bereiten und geeigneten Zustand im Sinne von III. 2 versetzen.

Keller ist zudem nur nach schriftlicher Vereinbarung dazu verpflichtet, Masten und Geräteträger, Flybridges, Propeller, IPS-Antriebe und Ruderanlagen abzubauen, Planen, Persennings und lose Gegenstände zu entfernen oder zu sichern und Motoren und Anlagen gegen Frost zu schützen. Wenn eine schriftliche Vereinbarung bezüglich dieser Arbeiten vorliegt, ist Keller berechtigt, dem Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten zusätzlich in Rechnung zu stellen.

5. Keller ist berechtigt, vom Auftraggeber Aufwendungen über die Fracht hinaus ersetzt zu verlangen, soweit diese für das Beförderungsgut gemacht wurden und sie den Umständen nach für erforderlich gehalten werden durften. Dies beinhaltet vergebliche Anfahrtskosten, Stand- und Wartezeit sowie Kosten für bis dahin bestellte Genehmigungen und Begleitfahrzeuge. Für die Stand- und Wartezeit berechnet Keller einen Betrag von EUR 50,00 pro angefangene Stunde.

6. Storniert der Auftraggeber den vertraglich vereinbarten Transport innerhalb von sieben Werktagen vor dem geplanten Transportbeginn, ist Keller berechtigt, 50% des Angebotspreises vom Auftragnehmer zu verlangen. Im Übrigen gilt Ziff. V.5.

7. Keller hat für die betriebssichere Verladung des Beförderungsgutes zu sorgen.

VI. Haftung von Keller

1. Bei innerdeutschen Transporten haftet Keller nach Maßgabe des HGB.

2. Bei grenzüberschreitenden Transporten haftet Keller nach Maßgabe der CMR.

3. Gegenüber Unternehmern haftet Keller nach Maßgabe des HGB, der CMR und der ADSp 2017.

VII. Geheimhaltung und Datenschutz

1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller als vertraulich bezeichneten oder sich aus den Umständen als vertraulich zu behandelnd ergebenden Informationen und Unterlagen des jeweils anderen Vertragspartners, sowie deren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

2. Nicht von der Geheimhaltung umfasst sind Informationen und Unterlagen, die im Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder dem empfangenen Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.

3. Keller speichert Daten über den Auftraggeber nach den Vorgaben des Datenschutzgesetzes sowie der DSGVO.

VIII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1. Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet deutsches Recht Anwendung, soweit nicht den zwingenden Vorschriften der CMR für grenzüberschreitende Transporte Vorrang gebührt.

2. Bezüglich des Gerichtsstands bei nationalen Transporten gelten die Bestimmungen der ZPO, insbesondere die §§ 12, 13, 17, 30 ZPO. Bei grenzüberschreitenden Transporten gilt der Gerichtsstand gemäß Art. 31 CMR.

3. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung.

IX. Schlussbestimmungen

1. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

2. Für den Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung verpflichten sich die Vertragspartner, in Verhandlungen einzutreten, die zum Ziel haben, die unwirksame Bestimmung durch eine andere, ihr wirtschaftlich und rechtlich, so weit wie möglich, gleichkommende Bestimmung zu ersetzen.

An die Stelle einer unwirksamen Bedingung tritt im Zweifel das Gesetz.